Tierhaltung in der Mietwohnung__Amtsgericht zeigt Grenzen auf

Die Haltung von Waranen in einer Mietwohnung kann vertragswidrig sein.

Auch wenn der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren einige Klauseln aufgehoben hat, die die Tierhaltung in Mietwohnung zu stark einschränkten, ist die Tierhaltung in der gemieteten Wohnung nicht uneingeschränkt zulässig. So kann zum Beispiel die Haltung von als gefährlich eingestuften Waranen vertragswidrig sein.

(RA Rössel) - Der Mietvertrag enthielt einen Erlaubnisvorbehalt bezüglich der Tierhaltung; die „üblichen Kleintiere“ waren erlaubt. Der Mieter hatte ein Zimmer komplett als Reptilienzimmer eingerichtet und hielt dort Warane mit einer Gesamtlänge von bis zu 1,80 Metern. Erst nach einer Abmahnung beseitigte er die Schäden in diesem Zimmer und hielt die Tiere – wie auch andere Reptilien – zeitweilig im Terrarium. Allerdings durften sie ebenso wie ein Chamäleon auch frei herumlaufen. Vor allen die Warane urinierten auf den Boden. Der Vermieter kündigte fristlos.

Das Gericht gab der Räumungsklage statt: Die Nutzung der Wohnung sei vertragswidrig und den Vermietern nicht weiter zumutbar (§ 543 Absatz 1 Satz 2 BGB). Die Klausel im Mietvertrag sei wirksam und verstoße nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB). Die Mieter hätten die von ihnen behauptete Erlaubnis zur Haltung der Warane nicht nachweisen können, sondern nur die Erlaubnis für die Haltung eines Chamäleons.

Die Art der Tierhaltung könne nicht mehr zum erlaubnisfreien „normalen Mietgebrauch“ der Wohnung gerechnet werden. Hier seien Gesichtspunkte des Tierschutzes bei der Abwägung zu berücksichtigen und auch die Haltung gefährlicher Tiere sei vertragswidrig.

Im Übrigen sei das Halten exotischer Tiere jedenfalls dann kein normaler Wohngebrauch, wenn „Mitbewohner allgemein mit Abscheu- Ekel oder Angst reagieren“. Darauf komme es aber weniger an als darauf, dass es sich um groß werdende Tier handele. Diese könnten jedenfalls abstrakt gefährlich sein. Vor allem die Gefahr durch die Warane – sowohl für das Mietobjekt als auch die abstrakte Gefahr durch ihre Bissigkeit – sei entscheidend. Auch das unkontrollierte Hinterlassen von Ausscheidungen auf dem Boden sei wegen der Geruchsbelästigung nicht hinzunehmen.

Die Mieter wurden darüber hinaus verurteilt, den Vermietern die Kosten für die anwaltliche Abmahnung zu ersetzen da sie durch die vertragswidrige Tierhaltung schuldhaft ihre vertraglichen Pflichten verletzt hätten. Amtsgericht Bielefeld, Az.: 401 C 275/17