Tierhaltung__Kein Schmerzensgeld beim Diebstahl von Tieren

Das OLG Hamm (Az.: 7 U 30/14) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Einer Tierhalterin wurden ihre Tiere gestohlen. Sie verlangte, nachdem sie diese endlich zurückerhalten hatte, noch Schmerzensgeld vom Dieb. Schließlich habe sie durch den rechtswidrigen Verlust der Tiere einen schmerzensgeldrelevanten Schaden („posttraumatische Belastungsstörung“) erlitten. 

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar glaubten die Richter der Klägerin aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, dass sie aufgrund des Diebstahls wirklich eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hatte. Allerdings dürften schmerzensgeldrelevante Schockschäden nicht so weit ausgedehnt werden, dass bereits das Verschwinden eines Tieres einen solchen Anspruch begründe. Derartige Beeinträchtigungen gehören nach Auffassung des Gerichts ebenso zum allgemeinen Lebensrisiko wie der Tod eines Tieres durch einen Unfall, und auch für diesen Fall hatte der BGH (Az.: VI ZR 114/11) entschieden, dass Schmerzensgeld für den Verlust des Tieres nicht gezahlt werden muss. RA Dietrich Rössel, Königstein