Tierkauf__Auch das Verhalten eines Tieres kann ein Mangel sein

(RA Rössel) – Das OLG Oldenburg (Az.: 1 U 51/16) hat dem Käufer eines Tieres recht gegeben, der den Kaufvertrag über ein Tier wegen nicht vertragsgemäßen Verhaltens rückabwickeln wollte. 

Es ging im konkreten Fall um ein Pferd. Vertragsgegenstand war ein „leichtrittiges“ sowie umgängliches Pferd gewesen. Es stellte sich dann aber heraus, dass das Tier entgegen der Zusage des Verkäufers recht schwierig zu handhaben war.

Das Gericht bejahte den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Parteien hätten bezüglich des Tieres eine Vereinbarung über dessen Beschaffenheit getroffen; das zugesagte Merkmal „leicht zu handhaben“ habe aber nicht vorgelegen. Für einen Reitanfänger sei das Tier nicht geeignet (das wurde sogar durch einen Sachverständigen festgestellt). Auch müsse die Käuferin sich nicht entgegenhalten lassen, dass sie die tatsächlichen Eigenschaften des Tieres gekannt oder jedenfalls grob fahrlässig verkannt habe. Schießlich habe der Käufer, da man sich auf den Kauf des konkreten Pferdes und nicht auf den Kauf eines austauschbaren Gegenstandes gehandelt habe, dem Verkäufer keine Nacherfüllungsfrist setzen müssen.