Tierschutz__Urteil zu Wirbellosen

Am 15. Februar 2017 fällte das Verwaltungsgericht Berlin ein Urteil, das die Leidensfähigkeit von wirbellosen Tieren wie Krebsen anerkennt und den Schutz vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden einfordert, wie es Paragraph 1 Tierschutzgesetz vorsieht.

Zwar ging es in dem Verfahren um Krebstiere zum Verzehr, doch betrifft das Urteil grundsätzlich alle Wirbellose.

Bereits im April 2013 hatte das Veterinäramt des Berliner Bezirks Spandau nach Kontrollen des Einkaufsmarktes verschiedene tierschutzrechtliche Maßnahmen zur artgerechten Haltung von lebenden Hummern und anderen Krebstieren angeordnet, die dort verkauft wurden. Der Großhandelsmarkt hatte dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt und daraufhin im September 2014 Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Zu der Reihe von Missständen, die bei der Hälterung der Krebstiere im Einkaufsmarkt von den amtlichen Tierärzten festgestellt wurden, gehörten u. a.: mangelnde Abdunkelung der Becken, nicht nachvollziehbare Dokumentation der Wasserparameter, zu hoher Tierbesatz in den einzelnen Becken, fehlende Rückzugsmöglichkeiten für die normalerweise solitär lebenden Hummer, das Fehlen von Merkblättern zur richtigen Behandlung und Tötung der Tiere für die Gastronomie sowie die ungenügende Schulung des Personals. 

„Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes fordert für alle Tiere – eben auch für Wirbellose wie Krebse –, dass sie ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Aus tierärztlicher Sicht ist das wichtig und richtig“, so Jan Wolter, Vorsitzender des Ausschusses für Fische der Bundestierärztekammer, der als Gutachter vor Gericht seine Expertise abgab.