Tierschutzgesetz__Tierhaltungs- und Betreuungsverbot

(jlp). Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren jeglicher Art folgt aus § 16 Absatz 1 Ziffer 3 Tierschutzgesetz. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 Tierschutzgesetz wiederholt und grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zufügt, das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Solche Voraussetzungen liegen zum Beispiel dann vor, wenn der Tierhalter gegen ein bestandskräftiges Tierhaltungsverbot verstoßen hat und wenn die Tiere erneut erhebliche und länger anhaltende Schmerzen erleiden, zum Beispiel in beengten Behältnissen gehalten werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 24 K 406.12