Tierschutzrecht__Fotos von tierschutzwidrig behandelten Tieren

Dass der Halter eines Tieres für die Veröffentlichung von Fotos seines Lieblings nicht ohne weiteres ein Honorar verlangen kann und auch in aller Regel keinen Anspruch dahingehend hat, dass die Veröffentlichung des Tierfotos unterbleibt, darf inzwischen als gefestigte Rechtsprechung angenommen werden (so z.B. OLG München, Az. 6 U 4422/12). Was geschieht aber, wenn die für den Tierschutz zuständige Behörde die Veröffentlichung eines Tierfotos verbieten will, weil dieses angeblich tierschutzwidrige Zustände zeigt und für diese Werbung macht? 

Mit dieser Frage hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu befassen. Ein Verein bildete auf seiner Homepage Tiere ab und gab Hinweise zu deren Erwerb im Ausland; die Tiere waren in einer Weise "bearbeitet", die in Deutschland untersagt ist. Es handelte sich hier um Fotos von Hunden mit kupierten Ohren; die gleiche Situation ist aber ohne weiteres auch bei Zuchtformen denkbar, bei denen die Qualzuchteigenschaft zur Diskussion steht.

Das Veterinäramt untersagte dem Betreiber der Homepage das "Ausstellen" solcher Tiere durch die Präsentation der Fotos im Internet und begründete dies damit, dass dadurch das Interesse an den Tieren geweckt oder verstärkt werde. Der Verein klagte – in zweiter Instanz erfolgreich – gegen dieses Verbot.

Das Gericht hielt zunächst fest, dass allenfalls § 16a des Tierschutzgesetzes als Ermächtigungsgrundlage für das behördliche Handeln in Frage komme. Nach dieser Vorschrift dürfe das Veterinäramt u.a. diejenigen Anordnungen treffen, die zur Vermeidung künftiger Tierschutzverstöße notwendig seien. Das Einstellen von Fotos, die tierschutzwidrig behandelte Tiere zeigen, verstoße aber noch nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Auch wenn manche Tiere aufgrund bestimmter Eigenschaften nicht in natura "ausgestellt" werden dürften, so rechtfertige das nicht das ausgesprochene Verbot. Das Präsentieren von Fotos könne nämlich mit dem Ausstellen der Tiere keinesfalls gleichgesetzt werden; ´"Ausstellen" sei nur die direkte, "körperliche Zurschaustellung" der Tiere. Das Zeigen von Fotos komme dem nicht gleich, so dass es auch nicht unter Bezugnahme auf tierschutzrechtliche Vorschriften verboten werden könne. RA Dietrich Rössel, Königstein

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 20 A 1403/10