Urteil liegt vor__Lebendfütterung von Schlangen nicht generell in Frage gestellt

Gemäß eines inzwischen rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts München wurde einer Halterin von Schlangen nicht generell verboten, ihre Tiere mit lebenden Mäusen zu füttern, wenn eine Futterumstellung nach ernsthaftem Versuch misslungen ist. 

Der Rechtsstreit folgte auf ein Verwaltungsverfahren, das zunächst tierschutzwidrige Haltungsbedingungen von Mäusen und Königspythons zum Gegenstand hatte, und in dem schließlich Fragen der art- und tierschutzgerechten Fütterung von Schlangen zu klären waren.

Die Terrarianerin hatte behördliche Bescheide mit Auflagen zur Verbesserung des Tierschutzes insbesondere bei den gehaltenen und nachgezüchteten Futtermäusen erhalten. Laut Sachverhalt hatte die Halterin die tierschutzwidrigen Umstände der Futtermaushaltung auch nach mehreren Kontrollen durch das Veterinäramt nicht beseitigt. Zu den Auflagen gehörte, dass die Besitzerin die in der Wohnung frei laufenden Mäuse umgehend einzusammeln und artgerecht zu versorgen habe. Außerdem stellte die Behörde fest, dass die Anzahl der gehaltenen Futtermäuse den Nahrungsbedarf der gehaltenen Schlangen um ein Vielfaches überstieg.

Zusätzlich hatte die Behörde zur Auflage gemacht, die Umstellung auf eine Fütterung mit tierschutzgerecht getöteten Mäusen nachvollziehbar zu versuchen. Für den Fall, dass die Umstellung auf eine Ernährung mit toten Mäusen nicht gelingen sollte, wurden besondere Auflagen über die Art und Weise der dann weiterhin geduldeten Lebendfütterung erteilt.

Das Gericht hat festgestellt, dass die behördlichen Auflagen unter den gegebenen Einzelfallumständen rechtmäßig waren. Darüber hinaus hat das Gericht nach Anhörung von Sachverständigen festgestellt, dass die Fütterung mit toten Mäusen zweifelsfrei die unter tierschutzrechtlichen Aspekten zu bevorzugende Fütterungsmethode ist, weshalb die behördliche Auflage, eine Umstellung zu versuchen, ebenfalls rechtmäßig war.

Das Urteil bedeutet kein generelles Verbot der Lebendfütterung. Es wurde jedoch festgestellt, dass aufgrund tierschutzrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich zunächst eine Umstellung auf Fütterung mit toten Mäusen zu versuchen ist.

Verwaltungsgericht München, Az.: M 23 K 16.928