Verkehrssicherungspflicht__Im Baumarkt über Schlauch gestolpert

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Das Amtsgericht München hat die Klage der Kundin eines Bau- und Gartenmarktes abgewiesen. Diese war im
Gartenbereich des Markts über einen am Boden liegenden Gartenschlauch gestürzt und hatte sich hierbei verletzt.

Das Gericht ging davon aus, dass der Schlauch auf dem Boden lag und dass die Klägerin über diesen gestolpert sei, ohne dass er in diesem Moment – wie sie aber behauptet hatte - durch Dritte bewegt worden sei.

Das bloße Herumliegen eines gut erkennbaren Schlauches in einem Gartenmarkt stelle noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Selbst wenn der Schlauch sich aber im Moment des Übersteigens bewegt habe, ändere das nichts daran, dass die Klägerin damit rechnen müsse. Das sei in einem Gartencenter zu erwarten.

Während des Bewässerungsvorganges könne es niemandem zugemutet werden, einen Schlauch noch gegen jegliches Anheben zu sichern. Hier habe sich also nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht und der Betreiber des Marktes hafte nicht, da er seine Pflichten nicht verletzt habe. (Aktenzeichen 122 C 9106/19)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt