Vorsicht Abo-Falle__Häufiger Betrug mit „Gewerberegister“

Immer wieder erhalten Gewerbetreibende (oft per Telefax) Formulare zur Aufnahme in ein Online-Adressregister. Was als kostenloses Angebot erscheint, kann sich schnell als teures Abo entpuppen, warnt Rechtsanwalt Dietrich Rössel.

Oft sind diese Formulare mit harmlos erscheinenden Worten wie „Korrekturabzug“ überschrieben und enthalten Grunddaten des Adressaten. Wer seine Daten ergänzt, das Formular unterschreibt und zurückschickt, kann eine unangenehme Überraschung erleben. Denn häufig hat er damit – zumindest nach Auffassung des jeweiligen Anbieters – einen kostenpflichtigen Vertrag über die Führung seines Unternehmens in einem in der Regel sinnlosen, weil kaum auffindbaren und von Verbrauchern nicht benutzten Online-Verzeichnis abgeschlossen.

In der Regel verlangen die Anbieter solcher „Adressgräber“ für einen Zeitraum von zwei Jahren monatlich zwischen 50 und 100 Euro – insgesamt also erkleckliche Beträge. Wie schon viele andere Gerichte, so hat kürzlich auch das AG Frankfurt a.M. [Az.: 32 C 2278/17 (90)] den Anbietern solcher „Abo-Fallen“ einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht störte sich vor allem daran, dass die Klausel, in der Zahlungspflicht des Empfängers festgehalten war, sehr versteckt war; sie sei „überraschend“ i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB und damit unwirksam. Niemand müsse damit rechnen, dass ein als „Korrekturabzug“ bezeichnetes Schriftstück tatsächlich ein teures Angebot enthalte. Wer etwas Derartiges erhalte, rechne nicht damit, dass ihm ein Neuvertrag untergeschoben werde. Die Gestaltung des Formulars, auch mit einer knappen „Fristsetzung“; sei so, dass die Kostenpflichtigkeit des Angebotes leicht übersehen werde. Die Anbieter derartig nutzloser Verzeichnisse klagen also immer noch.

Die Erfahrung zeigt, dass sie nach einer anwaltlichen Zurückweisung ihrer behaupteten Ansprüche ihr Tun sofort einstellen und allenfalls jene „Kunden“ vor Gericht zu bringen versuchen, die sich nicht wehren. Die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist also durchaus sinnvoll. Einige Gerichte haben übrigens die entsprechenden Unternehmen oder sogar ihre Rechtsanwälte verurteilt, die anwaltlichen Gebühren der zu Unrecht in Anspruch Genommen zu erstatten. Aktuell – Stand September 2018 – werden wieder verstärkt „Korrekturabzüge“ versandt – das Neueste ist nun, dass sie zwar eine Faxnummer enthalten, aber nicht einmal den Absender benennen oder den Namen des „Gewerberegisters“ angeben!