Wichtig für Messeaussteller__Standmiete wird nicht grundsätzlich dem Gewinn hinzugerechnet

Das Finanzgericht Gießen (Az.: 1 K 2717/17 G) hat der Klage eines Messeausstellers stattgegeben. Dieser hatte einen Messestand gemietet; das Finanzamt versuchte, diese zuvor abgesetzte Miete als „Mietzinsen für die Benutzung eines Anlagevermögens, das im Eigentum eines anderen steht“ dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes. Die Berechnung der Finanzbehörde, die beispielsweise für die – auch kurzfristige – Anmietung von Räumen anerkannt ist (vgl. BFH, Az.: IV R 24/11), wurde vom Gericht zurückgewiesen. Hier sei kein „fiktives Anlagevermögen“ vorhanden gewesen, das eine solche Berechnung zulasse. Das sei nur dann der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen dauerhaftes Vorhandensein der betreffenden Wirtschaftsgüter voraussetze. Es komme zwar nicht auf die Dauer der tatsächlichen Nutzung an (die hier nur eine Messe innerhalb von drei Jahren betraf); eine unbedingte Erforderlichkeit der Messeteilnahme sei im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Da eine Erforderlichkeit der ständigen Vorhaltung der Messefläche somit zu verneinen sei, dürfe die Finanzbehörde eine Hinzurechnung zum Gewinn nicht vornehmen. RA Dietrich Rössel, Königstein