Beruflicher Umgang mit Tieren__Versicherung schützt bei Behandlungsfehlern

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 Alle, die beruflich mit Tieren umgehen, wie zum Beispiel Heimtierpfleger, sollten sich um eine, ihrem Berufsbild angepasste Haftpflichtversicherung bemühen. Denn Groomer haften für verursachte Schäden, wenn sie schuldhaft, in der Regel also fahrlässig gehandelt haben.

Wer ein Tier behandelt – gleichgültig, ob es sich um einen Tierarzt, einen Tierheilpraktiker oder eine andere Person handelt, die mit dem Tier befasst ist –, der haftet für verursachte Schäden nur, wenn er schuldhaft, in der Regel also fahrlässig gehandelt hat. Der Regelfall ist, dass der Eigentümer des Tieres dieses Verschulden nachweisen muss. Von diesem Grundsatz gibt es dann Ausnahmen, wenn ein Behandlungsfehler feststeht; in einem solchen Fall hätte beispielsweise der Tierarzt zu beweisen, dass der Fehler für den Schaden nicht ursächlich war.

Das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 O 80/21) hatte sich mit einem eher seltenen Fall zu befassen: Ein Pferd lahmte einen Tag, nachdem es vom Hufschmied behandelt worden war. Die Ursache war ein im Huf eingetretener Nagel. Die Klägerin war der Auffassung, der Hufschmied müsse „am Arbeitsplatz unordentlich“ gewesen sein. Nur so sei es möglich gewesen, dass das Pferd überhaupt in einen Nagel getreten sei.

Dieser Vortrag reichte dem Gericht nicht aus: Die Klägerin habe die Verantwortlichkeit des Hufschmiedes nicht beweisen können. Sie habe insbesondere nicht nachweisen können, dass das Pferd sich die Verletzung bei oder aufgrund der Behandlung beziehungsweise aufgrund eines Fehlers des Hufschmiedes zugezogen habe. Es seien andere Umstände für die Verletzung möglich als ein unordentlicher Arbeitsplatz des beklagten Hufschmiedes.

Auch wenn die richterliche Entscheidung – es ging um mehr als 30.000 Euro – für den Hufschmied ausging, zeigt dies auch, dass jeder, der beruflich mit Tieren umgeht, sich um eine, seinem konkreten Berufsbild angepasste Haftpflichtversicherung bemühen sollte.