Salamanderpilz__Handel und Import von Schwanzlurchen streng reguliert

Per Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission vom 28. Februar 2018 sind neue Bestimmungen für die Einfuhr und das Verbringen von Amphibien der Ordnung Caudata (Schwanzlurche) in Kraft getreten.

Seit 2013 ist in Belgien, Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich das Vorkommen von Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal) nachgewiesen; dabei handelt es sich um einen pathogenen Pilz bei Salamandern. Er befällt sowohl in Gefangenschaft gehaltene als auch wild lebende Salamanderpopulationen und kann dort eine hohe Morbidität und Mortalität verursachen.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Pilz seinen Ursprung in Ostasien hat und dort weit verbreitet und endemisch ist. Zugleich gibt es keine ausreichenden Informationen darüber, wie weit verbreitet er in anderen Teilen der Welt ist. Des Weiteren wird allgemein angenommen, dass der Handel mit infizierten Salamandern oder Salamandern, die als Träger fungieren, zur Ausbreitung von Bsal beiträgt.

Da das derzeitige Wissen über Bsal zahlreiche Lücken und Unsicherheiten aufweist und u.a. nicht abschließend bekannt ist, welche Arten für Bsal empfänglich sind, wurden die Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit für die taxonomische Ordnung Caudata festgelegt. So soll gewährleistet werden, dass der Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und ihre Verbringung in die Union nicht zur Verbreitung von Bsal führt.

Siehe Durchführungsbeschluss 2018/320 der EU: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.062.01.0018.01.DEU&toc=OJ:L:2018:062:TOC