Vogelgrippe__Das sollten Zoofachhändler tun

Frei lebendes Geflügel muss derzeit in den Stall. Foto: MLaranda/Pixabay

In Norddeutschland sind in den vergangenen Tagen mehrere mit Vogelgrippe infizierte Vögel gefunden worden. Einige Landkreise in Niedersachsen haben deshalb eine Stallpflicht für Geflügel verhängt. Zoofachhändler, die bestimmte Vögel verkaufen, sollten sich bei ihrem Veterinärsamt kundig machen, schreibt etwa der Landkreis Cloppenburg auf zza-Nachfrage.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) schlägt Alarm: Am Mittwoch, 18. November, veröffentlichte das Forschungsinstitut für Tierseuchen Zahlen zur grassierenden Vogelgrippe. Demnach waren seit Anfang November über 200 Fälle von HPAI H5 bei Wildvögeln aktenkundig geworden, neun bei Hausgeflügel. Betreffen diese Zahlen noch vorwiegend die deutsche Küstenregion, melden auch andere Länder wie das Vereinigte Königreich, Dänemark, Irland und die Niederlande Ausbruchsfälle. Auch auf Korsika wurden Vögel gefunden. Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen wird vom FLI als hoch eingestuft.

2016 Tausende Tiere gekeult

Um eine Ausbreitung der tödlichen Tierseuche zu verhindern, griff die Politik in der Vergangenheit schon zu drastischen Maßnahmen. 2016 wurden beispielsweise rund 100.000 Puten und Hühner im Landkreis Cloppenburg vorsorglich getötet. Jetzt geht wieder die Angst um unter den Geflügelzüchtern. Der Landkreis Vechta beispielsweise hat eine Stallpflicht angeordnet. Dort leben nach Angaben des Norddeutschen Rundfunks rund zwölf Millionen Tiere, die das betrifft. Andere Landkreise haben das auch oder wollen nachziehen.

Für den tierführenden Zoofachhandel stellt sich die Frage, inwieweit er von der Seuche betroffen ist. Grundsätzlich zielen die Maßnahmen zur Seuchenabwehr in Niedersachsen darauf ab, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Geflügel zu verhindern. Was genau zu passieren hat, wenn der Ausbruch der Vogelgrippe droht, ist in der Geflügelpest Schutzverordnung (GeflPestSchV) geregelt. Wird ein infizierter Vogel gefunden, kann die zuständige Behörde Sperr- und Beobachtungsbezirke rund um die Fundstelle einrichten. In Paragraf 21 der Verordnung steht, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel innerhalb des Sperrgebietes in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten sind.

"Mit Veterinärsamt klären"

Das ist im tierführenden Zoofachhandel in aller Regel ohnehin der Fall. Auf zza-Nachfrage teilt etwa der Landkreis Cloppenburg mit, dass der Zoofachhandel nicht von der nun erlassenen Allgemeinverfügung betroffen ist, sofern er die dort aufgeführten Geflügelarten nicht hält. In der Verfügung genannt werden Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. „Ansonsten muss er im Einzelfall mit der Veterinärbehörde eine Klärung herbeiführen“, so Frank Beumker, Pressesprecher des Landkreises Cloppenburg.