Tierhaltung : Kein Schmerzensgeld beim Diebstahl von Tieren
Das OLG Hamm (Az.: 7 U 30/14) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Einer Tierhalterin wurden ihre Tiere gestohlen. Sie verlangte, nachdem sie diese endlich zurückerhalten hatte, noch Schmerzensgeld vom Dieb. Schließlich habe sie durch den rechtswidrigen Verlust der Tiere einen schmerzensgeldrelevanten Schaden („posttraumatische Belastungsstörung“) erlitten.
Das OLG Hamm (Az.: 7 U 30/14) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Einer Tierhalterin wurden ihre Tiere gestohlen. Sie verlangte, nachdem sie diese endlich zurückerhalten hatte, noch Schmerzensgeld vom Dieb. Schließlich habe sie durch den rechtswidrigen Verlust der Tiere einen schmerzensgeldrelevanten Schaden („posttraumatische Belastungsstörung“) erlitten.