Tierhalterhaftung im Hundesalon : Greift nicht bei grober Fahrlässigkeit
Immer wieder werden Gerichte mit der Frage beschäftig, ob derjenige, der sich zu gewerblichen Zwecken mit einem fremden Tier zu befassen hat, vom Schutzbereich der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ausgeschlossen ist. Dazu gibt es verschiedene Urteile.
Immer wieder werden Gerichte mit der Frage beschäftig, ob derjenige, der sich zu gewerblichen Zwecken mit einem fremden Tier zu befassen hat, vom Schutzbereich der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ausgeschlossen ist. Dazu gibt es verschiedene Urteile.