Tierschutzrecht : Fotos von tierschutzwidrig behandelten Tieren
Dass der Halter eines Tieres für die Veröffentlichung von Fotos seines Lieblings nicht ohne weiteres ein Honorar verlangen kann und auch in aller Regel keinen Anspruch dahingehend hat, dass die Veröffentlichung des Tierfotos unterbleibt, darf inzwischen als gefestigte Rechtsprechung angenommen werden (so z.B. OLG München, Az. 6 U 4422/12). Was geschieht aber, wenn die für den Tierschutz zuständige Behörde die Veröffentlichung eines Tierfotos verbieten will, weil dieses angeblich tierschutzwidrige Zustände zeigt und für diese Werbung macht?
Dass der Halter eines Tieres für die Veröffentlichung von Fotos seines Lieblings nicht ohne weiteres ein Honorar verlangen kann und auch in aller Regel keinen Anspruch dahingehend hat, dass die Veröffentlichung des Tierfotos unterbleibt, darf inzwischen als gefestigte Rechtsprechung angenommen werden (so z.B. OLG München, Az. 6 U 4422/12). Was geschieht aber, wenn die für den Tierschutz zuständige Behörde die Veröffentlichung eines Tierfotos verbieten will, weil dieses angeblich tierschutzwidrige Zustände zeigt und für diese Werbung macht?