Bundesrat beschließt ersatzlose Aufhebung der Psittakoseverordnung
Zucht- und Handelserlaubnis gemäß § 17 g Tierseuchengesetz weiterhin erforderlich - Empfehlung: Buchführung und Kennzeichnung bis auf weiteres beibehalten
Zucht- und Handelserlaubnis gemäß § 17 g Tierseuchengesetz weiterhin erforderlich - Empfehlung: Buchführung und Kennzeichnung bis auf weiteres beibehalten