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BRANCHENBERICHT 25
Illustration: Mediamodifier/Pixabay
Widerrufsbutton: Händler
sollten sich vorbereiten
Bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern – also zum Beispiel
bei Verkäufen über das Internet – gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist ab Erhalt der Ware.
Über die Möglichkeit des Widerrufs muss der Händler den Verbraucher mittels
Widerrufsbelehrung informieren.
ZZF-Geschäftsführer und Jurist Gor-
don Bonnet weist darauf hin, dass im
Onlinehandel künftig zusätzlich der
Widerrufsbutton Pflicht wird, weshalb
Händler frühzeitig ihre Prozesse prü-
fen und anpassen sollten. Die neue
Pflicht ergibt sich aus der EU-Richtlinie
2023/2673, die nun in nationales Recht
umgesetzt wird. Davon betroffen ist
jeder Händler, der online Produkte
oder Dienstleistungen gegenüber Ver-
brauchern anbietet.
Was ändert sich? Ab dem 19. Juni
2026 ist eine neue Widerrufsfunktion
vorzuhalten. Durch diesen Button
muss es Verbrauchern möglich sein,
den geschlossenen Vertrag direkt
online zu widerrufen. Wird der Wider-
rufsbutton nicht oder fehlerhaft
bereitgestellt, drohen empfindliche
Bußgelder.
Was ist zu tun? Der Widerrufsbutton
muss deutlich beschriftet werden, bei-
spielsweise mit „Vertrag widerrufen“.
Der Button ist optisch hervorzuheben,
zum Beispiel durch Farbwahl und
Kontraste, und muss auf der Haupt -
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internetseite verfügbar sein. Dabei ist
er eindeutig von anderen Informa -
tionen wie den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen, dem Impressum oder der
Datenschutzerklärung abzu grenzen.
Nach dem Klick auf den Button ist
der Verbraucher zunächst auf eine
separate Seite weiterzuleiten, auf der
er bestimmte Vertragsinformationen
eingeben und dann eine weitere
Schaltfläche, zum Beispiel „Widerruf
bestätigen“, anklicken muss, um den
Widerruf zu erklären.
Bei den Vertragsinformationen ist
folgendes abzufragen: Name des Ver-
brauchers, Daten zur Identifizierung
des Vertrags sowie Angaben dazu, wie
der Eingang des Widerrufs bestätigt
werden soll. Der Widerruf ist samt
Inhalt der Widerrufserklärung sowie
Datum und Uhrzeit des Eingangs zu
bestätigen.
Zur technischen Integration im
Shop: Händler sollten prüfen, wie der
Widerrufsbutton im Shopsystem
umgesetzt werden kann, und dafür
rechtzeitig Kontakt zu ihrem Shopsys-
tem-Anbieter, Webdesigner oder Pro-
grammierer aufnehmen.
Wer über Plattformen wie Amazon
oder Etsy verkauft, sollte auf Hinweise
des Plattformbetreibers zur Umset-
zung achten, denn dort kann der
Widerrufsbutton in der Regel nicht
vom Händler, sondern nur vom Markt-
platzbetreiber bereitgestellt werden.
Wer in der kommenden Zeit nichts
hierzu hört, sollte beim Verkäufer-Sup-
port nachfragen.
Spätestens zum 19. Juni 2026 sind
Widerrufsbelehrungen und Daten-
schutzerklärungen im eigenen Shop
und auf Plattformen zu aktualisieren.
Hierfür wird der Gesetzgeber die
gesetzliche Muster-Widerrufsbeleh-
rung anpassen, was bisher noch nicht
erfolgt ist. Bis zum Stichtag sind
weiterhin die bisherigen gültigen
Widerrufsbelehrungen zu verwenden.
Auch die Datenschutzerklärung muss
angepasst werden. Hierin ist zu infor-
mieren, welche Daten während des
Widerrufsprozesses verarbeitet und
wie lange sie gespeichert werden.

