Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat gestern das am Donnerstag im Bundestag beschlossene und am Freitag im Bundesrat verabschiedete Infektionsschutzgesetz mit neuen Corona-Regeln unterschrieben. Heute wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am 24.11.2021 in Kraft.
Welche Auswirkungen hat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf ZZF-Mitglieder?
- Es gibt keine angeordneten Schließungen von Zoofachgeschäften, Salons der Heimtierpflege, Industriebetrieben oder anderen Betrieben.
- Die Systemrelevanz von Geschäften für Tierbedarf wurde erneut bestätigt. Hierzu stand der ZZF erneut im Austausch mit der Politik. Das bedeutet, dass die neuen Einschränkungen für die Mehrzahl der Geschäfte, nicht aber für Tierbedarfsgeschäfte gelten. Gleiches gilt unter anderem auch für den Lebensmittelhandel und den Großhandel für Gewerbetreibende.
- Es gibt keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen für jedermann.
- 3 G-Regel am Arbeitsplatz: Sofern physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen am Arbeitsplatz tätig sein. Ein entsprechender Nachweis muss von jeder Person bei sich geführt werden. Arbeitgeber haben ihre Beschäftigten über diese betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.
- Mitarbeiter, die nicht genesen oder geimpft sind und die Kontakt zu anderen Mitarbeitern oder zu Kunden haben, benötigen an jedem Arbeitstag einen negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist oder einen PCR-Test, der maximal 48 Stunden alt ist. Die Einhaltung dieser 3G-Regelung muss vom Arbeitgeber kontrolliert dokumentiert werden. Bei Mitarbeitern, die weder geimpft noch genesen sind, muss das negative Testergebnis täglich vor Betreten der Arbeitsstätte kontrolliert und unverzüglich mit folgenden Angaben dokumentiert werden: Datum der Testung, Name und Geburtsdatum der getesteten Person, Name und Anschrift der für die Testung verantwortliche Person, Art der Testung. Auch die sofortige Durchführung eines Schnelltests im Betrieb ist zulässig, sofern dieser angeleitet und unter Aufsicht durchgeführt und danach dokumentiert wird.
- Arbeitgeber müssen Mitarbeiter über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung informieren und sie zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
- Die Arbeitgeber müssen mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit für alle im Betrieb physisch anwesenden Mitarbeiter anbieten und diese Tests auch bezahlen.
- Homeoffice: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
- Die Länder werden, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert.
- Die Länder werden, sofern die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
- Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
Gute Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz finden Sie hier.
Die Regeln in den Bundesländern ändern sich fortlaufend. Schauen Sie unter Ihrem Bundesland nach unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198
Sachsen ist das derzeit am schwersten von der Pandemie betroffene Bundesland, zugleich ist die Impfquote am niedrigsten. Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig. Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten u.a. für den Handel mit Tierbedarf. Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter.
Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich bitte per Mail an ZZF-Geschäftsführer Gordon Bonnet (Jurist) unter bonnet@zzf.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!