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Widerrufsfunktion : Neues Gesetz für den Online-Handel geplant

Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf beschlossen, der unter anderem für den Online-Handel von erheblicher Bedeutung ist.

In das Bürgerliche Gesetzbuch soll ein neuer Paragraf 356 a eingefügt werden, der für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine Widerrufsfunktion vorschreibt. Diese muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Online-Händlern muss dringend geraten werden, sich schon jetzt auf diese Änderung einzustellen und ihren Web-Auftritt entsprechend zu gestalten, da ansonsten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein erhebliches Risiko besteht, von der Konkurrenz oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt zu werden.

Händler, die mit der Einführung der neuen Funktion bis zum Inkrafttreten des Gesetzes warten möchten, sollten auf jeden Fall soweit vorbereitet sein, dass sie zum Stichtag die neue Funktion sofort in Kraft setzen können.

Dietrich Rössel