Zoofachgeschäfte dürfen in allen Bundesländern geöffnet bleiben und ihr übliches Sortiment anbieten. Auch Tiere und andere Randsortimente dürfen weiterhin verkauft werden, wenn Tierbedarf der Sortiments- und Umsatzschwerpunkt ist.
Nach heutigem Stand dürfen Hundesalons während des Lockdowns in den meisten Bundesländern geöffnet bleiben. Gemäß den uns vorliegenden Informationen wurden Verbote in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, im Saarland und in einzelnen Kreisen in Sachsen-Anhalt ausgesprochen. Der ZZF hat diese Bundesländer angeschrieben.
Hier finden Sie die Links zum Bund-Länder-Beschluss und zu den Regelungen und Verordnungen der einzelnen Bundesländer gemäß unserer Recherche:
Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020
Baden-Württemberg
Aktualisierte Verordnung noch ausstehend - zuvor schon scharfe Restriktionen
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Auslegungshinweise, siehe S.22 zu Hundesalons
Mecklenburg-Vorpommern
Keine konsolidierte Lesefassung
Verweis auf Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen:
Sachsen-Anhalt
Schleswig Holstein
Thüringen