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Neuerungen im Kaufrecht : Das Recht auf Reparatur kommt

Aufgrund der EU-Richtlinie 2024/199 muss auch Deutschland neue Regelungen einführen, die das Recht auf Reparatur beinhalten. Hierfür ist eine Frist bis zum 31. Juli 2026 gesetzt.

Ende März wurde ein Gesetzentwurf beschlossen, der die EU-Richtlinie umsetzt: Künftig wird im Kaufrecht auch die Haltbarkeit und Reparierbarkeit zur „üblichen Beschaffenheit“ zählen. Das heißt: die Nichtreparierbarkeit ist per se ein Mangel, auch wenn noch alles einwandfrei funktioniert.

Tritt ein Mangel während der Gewährleistungszeit auf, hat der Verkäufer den Käufer über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung aufzuklären. Wählt der Käufer die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre. Wählt der Käufer trotzdem die Nachlieferung anstelle der Reparatur, darf der Verkäufer, wenn der Käufer das verlangt, auch überholte Ware liefern. All dies gilt nur für B2C-Geschäfte, also den Verbrauchsgüterkauf zwischen gewerblichem Verkäufer und nichtgewerblichen Käufer.

Wie sich diese Änderungen, die vor allem die Rohstoffressourcen schützen und das übermäßige Entsorgen von technischen Geräten vermeiden sollen – vor allem hinsichtlich der Verlängerung der Gewährleistungszeit – auf den Kauf von Tieren auswirken, bleibt abzuwarten. Das dürfte im Einzelfall von der Rechtsprechung entschieden werden.

Darüber hinaus gilt für bestimmte Geräte, dies ist für die Heimtierbranche aber nur am Rande relevant, dass der Hersteller – nicht der Verkäufer – auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung während der üblichen Lebensdauer verpflichtet ist, eine Reparatur zu einem angemessenen Preis durchzuführen sowie Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereit zu halten.


Den Gesetzesentwurf, der voraussichtlich ab spätestens Ende Juli 2026 gelten wird, sowie mehr dazu finden Interessierte auf dem Internetauftritt des Bundesjustizministeriums.