§11-Erlaubnis auch bei Aufnahme von Urlaubstieren erforderlich
Der ZZF weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Zoofachmärkte nach §11 TschG eine amtstierärztliche Genehmigung für die Aufnahme von Pflegetieren während der Urlaubszeit benötigen. Diese Genehmigung bezieht sich auch auf die Räumlichkeiten zur Unterbringung.
Der ZZF weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Zoofachmärkte nach §11 TschG eine amtstierärztliche Genehmigung für die Aufnahme von Pflegetieren während der Urlaubszeit benötigen. Diese Genehmigung bezieht sich auch auf die Räumlichkeiten zur Unterbringung.