Ein bisher unauffälliger Hund hatte – nach Ansicht seines Halters in einer Ausnahmesituation – einen Fahrradfahrer gebissen. Die Kreisverwaltung ordnete einen Leinenzwang an, ohne dass die Gefährlichkeit des Tieres festgestellt war.
Diese Anordnung wurde durch das Gericht bestätigt: Ein Leinenzwang könne auch bei hundetypischen Reaktionen auf das Verhalten von Menschen oder anderen Tieren angeordnet werden; der Halter sei in der Pflicht, Dritte vor arttypischem, gefährlichen Verhalten seines Tieres zu bewahren, auch wenn dieses Verhalten noch nicht die Einstufung als „gefährliches Tier“ – mit Rechtsfolgen wie Wesenstest und Erlaubnisvorbehalt für das Halten – rechtfertige.
Das gelte auch dann, wenn das Verhalten des Hundes arttypisch – etwa der Jagdtrieb – und von dem später Verletzten mitverursacht worden sei, zum Beispiel durch zu geringen Abstand zum Hund. (Aktenzeichen 11 B 3/21)
Dietrich Rössel