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Recht : Klarstellung zum Begriff „Fundtier“

Die Bundestierschutzbeauftragte Silvia Breher (CDU) hat in einem Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände den Begriff der sogenannten „Fundtiere“ noch einmal rechtlich klargestellt.

Hintergrund: Die Frage nach der Zuständigkeit und Kostenübernahme für krank oder verletzt aufgefundene Tieren führte immer wieder zu Diskussionen. Breher stellt nun eindeutig klar: Verwilderte Heimtiere – insbesondere auch freilebende Katzen – gelten als Fundtiere.

Dies trifft auch auf ausgesetzte Heimtiere zu, da das Aussetzen einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt und nicht zu einer rechtlich wirksamen Eigentumsaufgabe und Herrenlosigkeit der Tiere führen kann. Besonders wichtig ist der Hinweis, dass diese Pflicht auf Kostenübernahme auch fortbesteht, wenn der Finder auf den später möglichen Eigentumserwerb verzichtet.

Damit sind die Kommunen als zuständige Fundbehörden verpflichtet, für Verwahrung, tierärztliche Versorgung und Unterbringung – etwa im Tierheim – aufzukommen. Mit ihrem Schreiben will Breher zu einer bundesweit einheitlichen Anwendung des entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2018 beitragen.