Der ZZF weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Zoofachmärkte nach §11 TschG eine amtstierärztliche Genehmigung für die Aufnahme von Pflegetieren während der Urlaubszeit benötigen. Diese Genehmigung bezieht sich auch auf die Räumlichkeiten zur Unterbringung. Für die Inpflegenahme von Tieren ist nämlich ebenso eine Erlaubnis erforderlich wie für den Handel. Es handelt sich nach dem Gesetz um zwei völlig getrennte genehmigungspflichtige Bereiche, für die jeweils eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Um die Inpflegenahme zu dokumentieren, bietet der ZZF einen Heimtierpflegepass an, den Händler dem Tierhalter aushändigen können.
§11-Erlaubnis auch bei Aufnahme von Urlaubstieren erforderlich
| ZZA Redaktion
Der ZZF weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Zoofachmärkte nach §11 TschG eine amtstierärztliche Genehmigung für die Aufnahme von Pflegetieren während der Urlaubszeit benötigen. Diese Genehmigung bezieht sich auch auf die Räumlichkeiten zur Unterbringung.