(RA Rössel) - Schon nach dem – fortgeltenden – § 312 a Absatz 4 BGB musste der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen wenigstens eine zumutbare und unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten; § 270 a BGB weitet diese Verpflichtung nun aus. Sämtliche Zahlungsverordnungen, die mittels SEPA abgewickelt werden, dürfen daher für den Zahler nicht mehr kostenpflichtig sein.
Das Verbot gilt auch für die meisten gängigen Kartenzahlverfahren mit Kreditkarten. Bisher war streitig, ob beispielsweise die Zahlung über paypal dem neuen § 270 a BGB auch unterliegt; dies hat das LG München I mit Urteil vom 13.12.2018 (Az.: 17 HK O 7439/18) nun bejaht und einen Anbieter von Leistungen untersagt, u.a. Zahlungsentgelte bei Zahlung duch paypal zu verlangen. Gläubigern von Geldleistungen jeder Art muss also dringend empfohlen werden, auf Entgelte für bargeldlose Zahlungen vollständig zu verzichten.
Landgericht München I, Az.: Az.: 17 HK O 7439/18