Förderberechtigt sollen sein:
- Fahrzeughalter mit gewerblich genutzten Fahrzeugen der Klassen Nl und N2 (für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8-7,5 t und und Zuordnung zu den Schadstoffklassen der Stufen A und B (Euro I und II)
- Fahrzeughalter, die ihren Firmensitz in einer der 65 von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Städte mit einem Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert von mehr als 40 Mikrogramm/Kubikmeter betroffenen Stadt oder den angrenzenden Landkreisen haben
- sowie die gewerblichen Fahrzeughalter, deren Firma nennenswerte Aufträge in der Stadt hat (25 Prozent oder mehr der Aufträge pro Jahr bzw. 25 Prozent oder mehr des Umsatzes).
Für die Förderung muss zudem eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) für die Nachrüstsysteme nachgewiesen werden. Das BMVI hat dafür technische Anforderungen erarbeitet. Die Anträge für Nachrüstsysteme können damit ab sofort beim KBA gestellt werden.
Förderanträge für die Nachrüstung leichter (2,8 t - 3,5 t zulässige Gesamtmasse) und schwerer (3,5 t - 7,5 t zulässige Gesamtmasse) Handwerker- und Lieferfahrzeuge können ab dem 1. Januar 2019 bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen gestellt werden.
Die Förderrichtlinien für die leichten und schweren Handwerker- und Lieferfahrzeuge können unter dem Link: www.bmvi.de/foerderrichtlinie-handwerker-lieferfahrzeuge abgerufen werden.