Da die Mittel zweckgebunden seien und der Abmilderung einer finanziellen Notlage dienten, könnten sie nicht gepfändet werden, so das Karlsruher Urteil. Somit habe der Pfändungsschuldner, der als Selbständiger eine Corona-Soforthilfe erhalten habe, einen Anspruch darauf, dass das Amtsgericht diesen Betrag als pfändungsfrei feststelle. Auch das Landgericht Köln hatte schon im April vergangenen Jahres so entschieden. (Bundesgerichtshof Aktenzeichen VII ZB 24/20; Landgericht Köln Aktenzeichen 39 T 57/20)
Dietrich Rössel, Rechtsanwalt