Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem OLG Düsseldorf; hier hatte eine Verbraucherzentrale gegen den Betreiber einer Website geklagt. Dieser hatte Facebooks „Like“-Button so in seinen Internetauftritt eingebunden, dass der Nutzer das „Gefällt mir“ direkt anklicken konnte.
Der EuGH entschied nun, dass der Website-Betreiber eine weitgehende Informationspflicht dahingehend habe, seine „Besucher“ zu informieren, dass und welche Daten im Falle des Anklickens eines solchen „like“-Buttons von Dritte gesammelt werden.
Wie in vielen Bereichen des Datenschutzrechts, könnte es hier empfehlenswert sein, die Nutzung von „Social-plug-ins“ im eigenen Internet-Auftritt zu reduzieren. In jedem Fall ist eine sehr sorgfältige Prüfung, was mit den Daten des Benutzers geschieht, jedem Website-Betreiber dringend zu empfehlen.
Europäischer Gerichtshof, Az.: C 40/17