(jlp). Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Verbot sogenannter Kampfhunde in der Gemeinde gleichkommt. Die Steuer darf nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde“ Wirkung zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Rechtskompetenz. Das Gericht hat hier eine faktische Verbotswirkung bejaht, weil sich der auf 2.000 Euro festgesetzte Steuersatz auf das 26fache des Hundesteuersatzes für einen „normalen“ Hund beläuft. Entscheidend ist darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen sogenannten Kampfhund den durchschnittlichen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 9 C 8.13