Damit wollte die Halterin den mit dieser Einstufung verbundenen Auflagen (Leinen- und Maulkorbpflicht, Sachkundeprüfung, Haftpflichtversicherung und mehr) entgehen. Das Gericht wies den Eilantrag der Hundehalterin zurück. Nur wenn ein Beißvorfall eine reine Reaktion auf einen Angriff oder eine Provokation des Tieres sei, könne davon abgesehen werden, das Tier als gefährlich einzustufen.
Wenn – wie hier – ein Hund einfach hinter Kindern herlaufe und sie beiße, sei von seiner Gefährlichkeit auszugehen. Das gelte auch, wenn es sich um einen kleinen Hund handelt. (Dietrich Rössel, Rechtsanwalt; Verwaltungsgericht Trier, Aktenzeichen: 8 L 4009/19.TR)