(jlp). Ein privat betriebenes Tierheim (hier: Tierschutzverein), das aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Gemeinde quasi als deren „ausgelagertes Fundbüro“ Fundtiere aufnimmt und versorgt, ist regelmäßig nur Verwaltungshelfer der Gemeinde und kann daher für die für die Versorgung des Tieres entstandenen Kosten nicht auf zivilrechtlichem Weg in eigenem Namen direkt vom Tierhalter erstattet verlangen. Allerdings kann die Gemeinde gegebenenfalls solche Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.
Amtsgericht Bremen, Az.: 5 C 93/13