Vergaloppiert : Reiterin war selbst Schuld
Die Verwirklichung einer Tiergefahr durch tiertypisches Verhalten führt in der Regel dazu, dass der Halter des Tieres für die Schäden, die sein Tier verursacht, haftbar ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat allerdings klargestellt, dass ein Tierverhalten, das direkt vom Menschen veranlasst wurde, die Tierhalterhaftung ausschließen oder jedenfalls stark reduzieren kann.
Die Verwirklichung einer Tiergefahr durch tiertypisches Verhalten führt in der Regel dazu, dass der Halter des Tieres für die Schäden, die sein Tier verursacht, haftbar ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat allerdings klargestellt, dass ein Tierverhalten, das direkt vom Menschen veranlasst wurde, die Tierhalterhaftung ausschließen oder jedenfalls stark reduzieren kann.