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Arbeitsrecht : Dienstbekleidung als Arbeitszeit

(jlp). Bei dem An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung innerhalb des Betriebs handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit des tragepflichtigen Personenkreises und damit um Arbeitszeit.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 59/12