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Haftung : Kratzspuren auf dem Parkett

(jlp). Hat der Vermieter dem Mieter die Tierhaltung gestattet, bedeutet dies nicht, dass ihm keine Schadenersatzansprüche zustehen, wenn durch das Tier Schäden verursacht werden. So haftet der Hundehalter für die Schäden, die sein Hund mit den Krallen seiner Pfoten im Parkettboden anrichtete. Solche Kratzspuren im Parkett der Mietwohnung seien vermeidbar.

Landgericht Koblenz, Az.: 6 S 45/14