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Mietrecht : Obhutspflicht für Briefpost

(jlp). Die Beendigung eines Mietverhältnisses führt nicht automatisch dazu, dass alle Pflichten jetzt entfallen. Den Vermieter trifft so zum Beispiel eine Verwahrungspflicht für Poststücke, die für den „alten“ Mieter noch immer in den Postbriefkasten eingeworfen werden. Insbesondere gilt dies dann, wenn es sich um erkennbar wichtige Geschäftspost handelt. Damit darf der Vermieter erkennbar werthaltige Sachen des fortgezogenen Mieters nicht ihrem Schicksal überlassen oder behalten. Er muss den früheren Mieter informieren und ihm Gelegenheit geben, die aufgefundenen Sachen abzuholen.

Landgericht Darmstadt, Az.: 25 T 138/13