Haftung : Gemietetes Pony büxt aus und verletzt Kind
Der Halter eines vermieteten Tieres ist nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch für Schäden haftbar, die während der Beaufsichtigung des Tieres durch den Mieter entstehen. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach einem Kind Schmerzensgeld in ungekürzter Höhe zu.
Der Halter eines vermieteten Tieres ist nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch für Schäden haftbar, die während der Beaufsichtigung des Tieres durch den Mieter entstehen. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach einem Kind Schmerzensgeld in ungekürzter Höhe zu.