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Genehmigung : Tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit

(jlp). Der Eigentümer einer sogenannten „Alligatorenfarm“ nahm von einem Zirkusunternehmen einen Elefanten auf, der kurze Zeit später vermutlich an einem Schlaganfall oder an einer Rüssellähmung verstarb. Die genaue Todesursache konnte nicht aufgeklärt werden. Die zuständige Tierschutzbehörde hielt dagegen die ungenehmigte Elefantenhaltung für den Tod des Tieres als ursächlich wie auch die Tatsache, dass der Elefantenhalter über keine Fachkenntnisse verfüge. Er wurde sodann als unzuverlässig auch im Hinblick auf die Haltung der Alligatoren, Schlangen und Leguane eingestuft. Aus den zweifelhaften Todesumständen des Elefanten lassen sich aber keine Gründe für eine Unzuverlässigkeit für die Haltung von Reptilien herauslesen, so das Gericht. Es schloss sich daher einem Widerrauf der Tierhaltungsgenehmigung nicht an.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 2 B 409/14