(jlp). Die Regelung in einer beschlossenen Hausordnung über das Verbot, Tiere im Aufzug zu befördern, ist wirksam. Durch diese Regelung wird der wesentliche Inhalt der Nutzung von Wohneigentum nicht in sittenwidriger und damit und damit in einer die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich ziehenden Weise eingeschränkt. Daran ändert auch nichts, wenn der konkrete Hund wegen gesundheitlicher Einschränkung die Wohnung nicht mehr über das Treppenhaus erreichen kann. Denn Einschränkungen der Tier- bzw. hier konkret der Hundehaltung, die nicht ein generelles Haustierhaltungsverbot vorsehen, sind lediglich unter Umständen anfechtbar, nicht aber nichtig. Die Möglichkeit der Hundehaltung gehört nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohneigentum. Durch die trotzdem erfolgende Nutzung des Fahrstuhls durch den Hund wird das Eigentum der Mitwohnungseigentümer beeinträchtigt.
Landgericht Karlsruhe, Az.: 5 S 43/13