Das Amtsgericht München hat die Klage der Wohnungseigentümerin zurückgewiesen (Az.: 1292 C 17648/23). Diese war nicht damit einverstanden, dass die Eigentümergemeinschaft schon im Jahr 2018 beschlossen hatte, einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Teich stillzulegen. 2023 beschloss die Gemeinschaft mehrheitlich, die Fläche – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – zu bepflanzen.
Die Eigentümerin fühlte sich dadurch benachteiligt und meinte auch, dass hier gegen den Naturschutz verstoßen werde; schließlich würden sich an dem Teich regelmäßig seltene Vögel aufhalten.
Damit blieb sie vor Gericht erfolglos: Der Beschluss zur Stilllegung des Teiches sei – mangels Anfechtung – bereits bestandskräftig. Er sei auch nicht als nichtig anzusehen, da die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kompetenz gehabt habe, Derartiges zu beschließen. Die faktische Stilllegung des Teiches sei auch weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung ausgeschlossen.
Der Wegfall des Teiches, der direkt vor der Terrasse der Klägerin liege, beträfe sie zwar in erhöhtem Maße. Allerdings sei die Bepflanzung der Fläche, zumal mit der Naturschutzbehörde abgestimmt, eine „gleichwertige Maßnahme“ und erhalte den natürlichen Zustand dieses Bereiches. Soweit die Eigentümerin vortrage, dass die WE-Gemeinschaft die Verbote des § 44 BNatSchG nicht beachtet habe, sei dies nicht substantiiert vorgetragen worden.
Nach § 44 BNatSchG ist es unter anderem verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten und der europäischen Vogelarten erheblich zu stören. Ebenso dürfen deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Dieses Verbot haben auch private Eigentümer (-gemeinschaften) grundsätzlich zu beachten. Die Regelung kann im Einzelfall durchaus dazu führen, dass ein Teich nicht beseitigt werden darf. Dietrich Rössel, Königstein