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Rechtslage beim Handel mit K3-Material

Aus „K3-Material“ wird Hunde- und Katzenfutter hergestellt. Zudem wird es auch als tiefgefrorene Rohware für das BARFEN angeboten. Die dafür geltenden EU-Bestimmungen sind komplex, weshalb es sowohl seitens der zuständigen Behörden aber auch seitens betroffener Händler immer wieder zu Missverständnissen kommt. Anhand eines konkreten derartigen Falles ist jüngst die Rechtslage geklärt worden.
Aus „K3-Material“ wird Hunde- und Katzenfutter hergestellt. Zudem wird es auch als tiefgefrorene Rohware für das BARFEN angeboten. Die dafür geltenden EU-Bestimmungen sind komplex, weshalb es sowohl seitens der zuständigen Behörden aber auch seitens betroffener Händler immer wieder zu Missverständnissen kommt. Anhand eines konkreten derartigen Falles ist jüngst die Rechtslage geklärt worden.
Tiefgefrorenes rohes Heimtierfutter aus „K3-Material“ darf verkauft werden, gilt aber nicht als „verarbeitetes Heimtierfutter“, das von allen Bestimmungen, die beim Umgang mit „K3-Material“ zu beachten sind, befreit ist. Händler von tiefgefrorenem rohem Heimtierfutter müssen sich bei der zuständigen Überwachungsbehörde, in der Regel beim Veterinäramt, als Händler registrieren lassen. Eine Zulassung ist für den Handel jedoch nicht erforderlich.
Ferner ist die Rückverfolgbarkeit der verkauften Produkte sicher zu stellen. Für den Einzelhandel bedeutet das, dass die Lieferscheine so aufzubewahren sind, dass sie leicht auffindbar sind und von der Behörde eingesehen werden können. Es empfiehlt sich eine zusätzliche alphabetische Ablage von Kopien der Lieferscheine.
Eine Buchführung über die Abgabe an Endkunden ist hingegen nicht vorgeschrieben. Lediglich über den Bezug derartiger Produkte von und die Abgabe an Unternehmer ist in dieser Form zu dokumentieren. Für den Großhandel bedeutet das, dass er über Annahme und Abgabe Buch zu führen hat. Der Einzelhandel bezieht seine Ware ebenfalls von Unternehmern und muss das dokumentieren. Er verkauft jedoch an Privatpersonen, was deshalb nicht zu dokumentieren ist. In der Regel machen die Überwachungsbehörden zur Auflage, die Temperaturen in den Gefriertruhen engmaschig zu überwachen und die jeweiligen Messwerte zu notieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Meist werden zwei Thermometer für jede Tiefkühltruhe verlangt, die auch jeweils beide abzulesen sind.
Relevante Rechtsnormen:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Oktober 2009
mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1507544983923&uri=CELEX:02009R1069-20140101
VERORDNUNG (EU) Nr. 142/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1507545118612&uri=CELEX:02011R0142-20170802