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Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte von harten Einschnitten ausgenommen / Heimtiersalons können weiterarbeiten

Die Bund-Länder-Konferenz hat heute (2.12.2021) unter anderem beschlossen, dass nur noch Geimpfte und Genesene (2G) Zugang zum Einzelhandel erhalten sollen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Inzidenz. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für "Geschäfte des täglichen Bedarfs", für die der Katalog der Bundesnotbremse herangezogen wird. Demzufolge sind Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte von den Maßnahmen ausgenommen. Für diese Märkte ändert sich also nichts.
Die Bund-Länder-Konferenz hat heute (2.12.2021) unter anderem beschlossen, dass nur noch Geimpfte und Genesene (2G) Zugang zum Einzelhandel erhalten sollen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Inzidenz. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für "Geschäfte des täglichen Bedarfs", für die der Katalog der Bundesnotbremse herangezogen wird. Demzufolge sind Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte von den Maßnahmen ausgenommen. Für diese Märkte ändert sich also nichts.
Außerdem wurden keine Regelungen verabschiedet, die zu weiteren Einschränkungen für Hundesalons führen. Groomer können also bei kontaktloser Übergabe des Hundes durch den Hundehalter so weiterarbeiten, wie das bislang üblich ist.
Die Bundesländer werden nun diese Vereinbarungen in ihren Ländern über entsprechende Verordnungen umsetzen. Mit dem jeweiligen Inkrafttreten erlangen die Regelungen Gültigkeit.
Schon in den vergangenen Tagen hatten mehrere Bundesländer ihre Corona-Regeln verschärft und der ZZF stand dazu in Kontakt mit Behörden und der Politik. Auch hier bestätigte sich jeweils, dass die Tierbedarfsmärkte unverändert als systemrelevant und Teil der Grundversorgung anerkannt bleiben und damit von den Einschränkungen ausgenommen werden. Trotz der für alle belastenden Gesamtsituation der Pandemie wertet der ZZF es als seinen Erfolg, dass es ihm kraft guter Argumente im Dialog gelungen ist, die Politik weiterhin von der Systemrelevanz der Tierbedarfsmärkte und der wichtigen Funktion der Heimtiersalons zu überzeugen.
Hier geht es zum Bund-Länder-Beschluss
Wir haben hier für Sie die aktuellen Regelungen in den 16 Bundesländern für die Tierbedarfsmärkte recherchiert. Diese werden sich nach dem heutigen Bund-Länderbeschluss nochmals verändern - aber ohne weitere Einschränkungen für die Heimtierbranche.
Schleswig-Holstein: Neue Regelung für 2G im Einzelhandel ab Samstag angekündigt. Noch keine konkrete Bestimmung veröffentlicht
Hamburg: 2G-Regel gilt nicht für Tierbedarf (§ 13 Abs. (3) Satz 2 Ziff. 16)
Niedersachsen: Bislang keine 2G-Regelung für den Einzelhandel (2G für Gastronomie etc.)
Bremen: Bislang keine 2G-Regelung für den Einzelhandel
NRW: Bislang keine 2G-Regelung für den Einzelhandel
Rheinland-Pfalz: Bislang keine 2G-Regelung für den Einzelhandel ; "Lockdown für Ungeimpfte" angekündigt
Saarland: Ab 6. Dezember 2G in "Ladenlokalen, die nicht der Grundversorgung dienen"
Hessen: Tierbedarf bleibt Teil der Grundversorgung und ist damit von der am Sonntag in Kraft tretenden 2G-Regelung für den Einzelhandel ausgenommen (§ 21 letzter Absatz)
Baden-Württemberg: 2G im "Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient" bei Inzidenz in Stadt oder Landkreis von mehr als 500. Tierbedarf gehört zur Grundversorgung (Nr. 14. (zu § 17) Buchst. a) Ziff. aa)
Bayern: Bislang keine 2G-Regelung für den Einzelhandel (§ 10), aber "entschieden, mit einer Einschränkung der Quadratmeterzahlen und mit der Maskenpflicht zu arbeiten"
Mecklenburg-Vorpommern: Tierbedarf von 2G-Regelung für Einzelhandel ab 1.12.2021 ausgenommen. Verordnung noch nicht angepasst (§ 2 Abs. (1) i.V.m. Anlage 1
Brandenburg: Tierbedarf von 2G-Regelung für Einzelhandel ausgenommen (§13 Abs. (2) Ziff. 7. ).
Berlin: Tierbedarf von 2G-Regelung für Einzelhandel ausgenommen (§ 16 Abs. (2)).
Thüringen: Tierbedarf von 2G-Regelung für Einzelhandel ausgenommen (§ 18 Abs. (2) Ziff. 1. Buchst. a)
Sachsen: Tierbedarf von 2G-Regelung für Einzelhandel ausgenommen (§ 8 Abs. (2))
Sachsen-Anhalt: Bislang keine 2G-Regelung für den Einzelhandel (§10 Abs. (1) i.V.m. § 2a; Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte an und Ausweitung von 2G angekündigt