Artikelarchiv

Entwurf einer Verordnung zur Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz: ZZF bezieht Stellung

Das BMEL hat einen Referentenentwurf für eine neue Verordnung zur Regelung der tierschutzrechtlichen Handelserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz vorgelegt. Der Entwurf enthält neue Auflagen für den tierführenden Zoofachhandel, eine generelle Befristung der Handelserlaubnis, weitreichende Bestimmungen zur behördlichen Registrierung und Sachkundeüberprüfung aller Mitarbeiter sowie aus Sicht des ZZF nicht ausreichend konkretisierte Forderungen nach Qualifikationsnachweisen.

Das BMEL hat einen Referentenentwurf für eine neue Verordnung zur Regelung der tierschutzrechtlichen Handelserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz vorgelegt. Der Entwurf enthält neue Auflagen für den tierführenden Zoofachhandel, eine generelle Befristung der Handelserlaubnis, weitreichende Bestimmungen zur behördlichen Registrierung und Sachkundeüberprüfung aller Mitarbeiter sowie aus Sicht des ZZF nicht ausreichend konkretisierte Forderungen nach Qualifikationsnachweisen.

In einer 14-seitigen Stellungnahme hat der ZZF seine Positionen dargelegt, welche er mit den gewählten Gremien des ZZF (FG Handel sowie Tierzucht und -großhandel) abgestimmt hat. Das BMEL wird alle Stellungnahmen auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Der ZZF hat sich vor allem kritisch zu der Befristung geäußert, da eine Erlaubnis nach § 11 Abs. (1) Nr. 8 Buchst. b des Tierschutzgesetzes eine Voraussetzung für unternehmerische Entscheidungen inklusive langfristiger Investitionen, Mieten von Gewerbefläche und Sicherung von Arbeitsplätzen darstellt. Zudem kritisiert er die Vielzahl nicht ausreichend konkretisierter Bestimmungen. Diese würden absehbar dazu führen, dass die zuständigen Überwachungsbehörden unterschiedliche Anforderungen an Zoofachgeschäfte stellen, was erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte. Außerdem lehnt der ZZF die behördliche Registrierung von Vertretern und allen Mitarbeitern des Zoofachhandels ab, da dies ein nahezu stetiges Erlaubnisverfahren zur Folge hätte.

Dateien:
334 K
380 K
157 K
322 K