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Geoblocking__EU fördert internationales Onlineshopping

Geoblocking soll EU-Bürger künftig nicht mehr von Online-Käufen im Ausland abhalten.

In der EU soll das grenzüberschreitende Online-Shopping einfacher werden. Eine entsprechende Verordnung hat das Europaparlament am 6. Februar 2018 verabschiedet. In Kraft treten soll die Verordnung voraussichtlich im Dezember.

Damit will das EU-Parlament vor allem das sogenannte Geoblocking weitgehend aus dem Internethandel verbannen. Viele Online-Händler nutzen Geoblocking, um Einkäufe von Verbrauchern aus anderen Ländern bzw. mit im Ausland ausgestellten Kreditkarten zu verhindern. Oft werden Verbraucher automatisch auf Seiten in ihrem Land weitergeleitet, wenn der Online-Händler den Zugang zu eigenen Bestellseiten in anderen Ländern verweigern möchte. Davon profitieren vor allem große Onlineshops, die in den unterschiedlichen EU-Staaten unterschiedliche Preise anbieten. Nun soll den Kunden das Recht eingeräumt werden, von günstigeren Preisen in anderen EU-Ländern zu profitieren. Sie sollen beim Online-Shopping das Angebot unabhängig von ihrem Wohnort wählen können. Dafür sollen für Internet-Kunden im Ausland die gleichen AGB‘s gelten wie für ortsansässige Kunden.

Bisher ausgenommen davon sind urheberrechtlich geschützte Güter wie z.B. Bücher, Filme oder Musiktitel.

„Verordnung überfordert Mittelstand im Online-Handel“

Der Handelsverband DSeutschland (HDE) sieht die Verordnung kritisch. „Das überfordert im Ergebnis vor allem den mittelständischen Online-Handel“, so der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp. „Die vielen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen im Verbraucherrecht in der EU machen Geoblocking für viele Unternehmen notwendig. Denn insbesondere kleinere Händler sind schlicht überfordert, wenn sie gezwungen werden, in alle EU-Länder zu verkaufen und die möglicherweise dort gültigen Rechtsvorschriften zu beachten“, so Tromp weiter.

Für die Händler fehle nach wie vor eine rechtssichere Lösung der Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Verkäufen Anwendung finden soll. Außerdem sei die jetzt vorgesehene Übergangsfrist von neun Monaten als Umsetzungsfrist für die Unternehmen immer noch viel zu kurz. Hier müssten komplexe Geschäftsprozesse umgestellt werden, dafür benötigten die Betriebe mehr Zeit.

Nachdem Rat und Parlament die Verordnung angenommen haben, wird der Text im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft (voraussichtlich gegen Mitte März 2018). Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist - voraussichtlich im Dezember 2018 - ist die Verordnung dann direkt anwendbar.