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Gewerberäume__Verwirkung bei der Betriebskostenabrechnung
(jlp).Nimmt der Mieter von Gewerberäumen das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung entgegen und lässt sich dann über drei Jahre mit seinen Einwendungen gegen diese Betriebskostenabrechnung Zeit, dann ist für seinen Anspruch Verwirkung eingetreten. Ein möglicher Anspruch des Mieters ist verwirkt. Zwar wird aufgrund des bloßen Zeitablaufs für den Vermieter noch kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der es rechtfertigt, dem Mieter jedweden Anspruch abzusprechen. Über den Zeitablauf hinaus müssen weitere Umstände vorliegen, die die Feststellung tragen, dass der Schuldner darauf vertrauen konnte, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr geltend machen würde. Das insofern erforderliche Umstandsmoment liegt hier vor, denn der Mieter hat das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung entgegengenommen, ohne die Abrechnung zu beanstanden.
Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 254/12