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Gewerberecht__Amtslöschung bei Vermögenslosigkeit

(jlp). Eine Gesellschaft kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn diese vermögenslos ist. Eine solche Vermögenslosigkeit liegt schon dann vor, wenn eine Unterbilanz, Überschuldung oder Masselosigkeit gegeben ist. Erforderlich ist, dass nach kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt keine Zugriffs- und Verteilungsmasse mehr für die Gläubiger zur Verfügung steht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 11 Wx 92/13