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§11-Erlaubnis auch bei Aufnahme von Urlaubstieren erforderlich

Für die Aufnahme von Pflegetieren während der Urlaubszeit benötigen Zoofachmärkte nach §11 TschG eine amtstierärztliche Genehmigung. Diese bezieht sich auch auf die Räumlichkeiten zur Unterbringung der Tiere.
Für die Aufnahme von Pflegetieren während der Urlaubszeit benötigen Zoofachmärkte nach §11 TschG eine amtstierärztliche Genehmigung. Diese bezieht sich auch auf die Räumlichkeiten zur Unterbringung der Tiere. Für die Inpflegenahme von Tieren ist nämlich ebenso eine Erlaubnis erforderlich wie für den Handel. Es handelt sich nach dem Gesetz um zwei völlig getrennte genehmigungspflichtige Bereiche, für die jeweils eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Um die Inpflegenahme zu dokumentieren, bietet der ZZF einen Heimtier-Pflege-Pass an, den Händler dem Tierhalter aushändigen können.
Zur Bestellung (Artikelnr. 5 / ZZF-Werbemittelkatalog): Heimtier-Pflege-Pass ›