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Kaufrecht__Keine Beweislastumkehr für Verhaltensänderungen des Tieres

Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Tier Mängel im kaufrechtlichen Sinne aufwies oder nicht. 

Bekanntlich kann der gewerbliche Verkäufer die Gewährleistung beim Verkauf eines Tieres an privat „Verbrauchsgüterkauf“ nicht ausschließen. Der private Käufer wird sich in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen; in der Regel hat der Händler in diesem Zeitraum also zu beweisen, dass er eine mangelfreie Sache geliefert hat. Gelingt ihm das nicht, kann der Käufer zunächst Nacherfüllungsansprüche und sodann gegebenenfalls eine Kaufpreisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend machen.

Grundsätzlich gilt diese Vorschrift auch bei Tieren (BGH, Az.: VIII ZR 110/06) - aber eben nur grundsätzlich. Im konkreten Fall rügte der Käufer angebliche Verhaltensmängel des Tieres und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Allerdings wurde im Rahmen einer Beweisaufnahme festgestellt, dass das Tier die vom Käufer gerügten Verhaltenseigenschaften erst nach der Übergabe an diesen entwickelt hatte. Daher ging das Gericht davon aus, dass das Tier zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelfrei gewesen sei. Als Lebewesen unterliege jedes Tier einer ständigen Entwicklung; daher seien die Regelungen über die Beweislastumkehr in einem solchen Fall nicht anzuwenden. Damit musste der Verkäufer für den vom Käufer behaupteten Mangel nicht haften, weil dessen Vorliegen bei Übergabe des Tieres eben nicht feststand. Das Gericht hat die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages somit abgewiesen.

Wie bei jedem Urteil, so handelt es sich auch hier um eine Einzelfallentscheidung. Beim Kauf eines erkrankten Tieres im Fachhandel wird die Beweislastumkehr in den meisten Fällen dem Käufer zunächst helfen. Allerdings kann der gewerbliche Verkäufer, wenn er beispielsweise nachweist, dass eine Erkrankung eine viel kürzere Ansteckungszeit hat als das Tier sich beim Käufer befindet, sich gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme durchaus wehren. RA Dietrich Rössel, Königstein

Landgericht Coburg, Az.: 23 O 500/14, Urteil vom 26.01.2016