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Telemediengesetz__Beantwortung von Kunden-E-Mails

(jlp). Ein Internetunternehmen darf Anfragen von Kunden nicht mit einer automatisch erzeugten E-Mail beantworten, die lediglich auf andere Informationsquellen verweist. Erst recht gilt dies dann, wenn es sich hierbei um einen toten E-Mail-Briefkasten handelt. Denn eine unmittelbare Kommunikation im Sinne des Telemediengesetzes ist nicht gegeben. Online-Anbieter sind aber nach diesem Gesetz verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Dafür müssen sie im Impressum eine kommunikationsfähige E-Mail-Adresse angeben.

Landgericht Koblenz, Az.: 15 O 318/13